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Die Verwaltung von Mehrhausanlagen ist komplex und stellt den Verwalter vor besondere Herausforderungen. Verwalter von Mehrhausanlagen und Untergemeinschaften im Wohnungseigentumsrecht müssen mehrere Aspekte beachten:
Mehrhausanlagen können innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft Untergemeinschaften bilden, denen wiederum eine eigene Verwaltungszuständigkeit mit selbstständiger Beschlusskompetenz zugewiesen werden kann. Auch wenn diese Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit über Vorschüsse und Kosten entscheiden können, muss in der Regel für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Gesamtabrechnung erstellt werden.
Die Bildung separater Erhaltungsrücklagen ist dagegen möglich, auch über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ihres Gebäudes können Untergemeinschaften selbst entscheiden, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist.
Was Sie nach dem Kurs können
- Welche Vereinbarungen zu Mehrhausanlagen und Untergemeinschaften zulässig sind.
- Was bei der Verwaltung einer Mehrhausanlage rechtlich zu beachten ist
- Wie Mehrhausanlagen innerhalb der Jahresabrechnung abzurechnen sind
Ihr Dozent - Michael Schmidt
- Rechtsanwalt
- GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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